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Herzlich Willkommen!

Die Halbwertzeit notfallmedizinischen Wissens ist kurz. Wie hält man sich auch auf diesem Querschnittsfach fit?

Bücher, Zeitschriften, regionale Fortbildungen? Das Angebot ist groß.

Mit diesem Portal möchten wir Ihnen eine Möglichkeit anbieten, regelmäßig und strukturiert Ihren Wissensstand in der Notfall,- und Rettungsmedizin zu erhalten und zu vertiefen.

Was erwarten wir von Ihnen ? Wenn Sie bereit sind pro Monat mindestens zwei Zeitstunden für die Fortbildungsmodule dieser Seite zu investieren, dann sind Sie hier richtig. Selbstverständlich werden alle Aktivitäten auf dieser Seite auch von den Ärztekammern in Form von Fortbildungspunkten belohnt.

Viel Spaß auf dieser Seite.

Kindernotfälle

Kindernotfälle

Nach §1631 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Kinder in Deutschland „ein Recht auf gewaltfreie Erziehung“. „Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen“ sind demnach unzulässig. Zusätzlich tritt nach 20 BGB § 1666 die sogenannte „ Fingierte Sorgerechtsentscheidung“ in Kraft, wenn das kindliche Wohl gefährdet erscheint.

Die Weichenstellung bei der Entdeckung einer Kindesmisshandlung liegt in aller Regel in den Händen des erstuntersuchenden Arztes, der auch aus den Reihen der Notärzte kommen kann.

Kommt der Notarzt mit Fällen möglicher Kindesmisshandlung oder mit allgemeinen Kindernotfällen in Berührung bei denen die Eltern die Mitnahme verweigern, so gilt es durch die richtige Entscheidung vor Ort, das Kind vor einer evtl. drohenden Gefahr zu schützen.

In den beiden folgenden Artikeln „Häusliche Gewalt gegen Kinder“ und „Kindesmisshandlungen aus rechtsmedizinischer Sicht – relevante Aspekte für den Notarzt“ sollen insbesondere rechtliche Grundlagen dargestellt werden aber auch das klinische Auge des Notarztes in Hinblick auf evtl. Misshandlungen geschärft werden.

In der Kasuistik „Fieberkrampf“ werden dann abschließend auch eventuell auftretende Probleme eines „normalen“ Kindernotfalleinsatzes beleuchtet.

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Kindernotfälle
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